Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der CASA Bau & Dämmstoff-Vertriebs GmbH
I. Allgemeines
Unseren Lieferungen und Leistungen liegen die Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen werden nur aufgrund unserer schriftlichen und ausdrücklichen Zustimmung wirksam. Maßgeblich für die Geschäftsbeziehung ist unsere Auftragsbestätigung, ein etwaiger Widerspruch hiergegen ist unverzüglich zu erklären.
II. Verpackung, Paletten
(1) Unsere Preise verstehen sich in handelsüblicher Verpackung. Für die Verpackung und ihre weitere Behandlung gilt die Verpackungsordnung, die auf unserer Homepage einzusehen ist oder auf Wunsch kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
(2) Die Kosten für Paletten und Fracht werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir sind nicht verpflichtet, Paletten zurückzunehmen und gutzuschreiben.
III. Lieferung, Abladen
(1) Unsere Lieferpflicht ist erfüllt, sobald die Ware das Werk verlässt (Gefahrübergang). Wir sind zu selbstständigen Teillieferungen berechtigt. Fixtermine werden durch uns gewährleistet, alle anderen Termine erfolgen taggenau.
(2) Das Abladen der Ware ist Verpflichtung des Käufers. Kommt es zu Verzögerungen oder Rückfrachten, die der Käufer zu vertreten hat, so hat er den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.
VI. Zahlungsbedingungen, Skonto
(1) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum fällig.
(2) Etwaige Skontoabreden ergeben sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung.
VII. Mängelrüge, Gewährleistung, Verjährung
(1) Der Käufer ist gemäß § 377 HGB verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu überprüfen und uns sofort schriftlich anzuzeigen.
(2) Wir übernehmen unter diesen Voraussetzungen die Gewährleistung für die Mangelfreiheit der Ware für ein Jahr ab Gefahrübergang.
(3) Ist die Mängelrüge begründet sind wir zur Mängelbeseitigung und Nachbesserung innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Schlägt diese fehl, sind wir zur nochmaligen Nachbesserung berechtigt. Schlägt auch diese fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl die Mängelbeseitigung durch einen Dritten vornehmen lassen. Ist die Ware bereits weiterverarbeitet, ist eine Nachbesserung ausgeschlossen. Das Recht des Käufers, Minderung zu verlangen oder vom Verkauf zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt. Ein Anspruch des Käufers auf Schadenersatz ist ausgeschlossen, soweit nicht wenigstens grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt dann nicht, wenn der Schaden aufgrund eines Mangels eingetreten ist, der arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden kann, sind alle Schadenersatzansprüche mit Ausnahme der nachstehenden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt insbesondere für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Bezugnahme auf Industrie-Normen (DIN, EN, ISO usw.) und ähnliches beinhaltet nur eine nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung. Unsere Verarbeitungsempfehlungen sind vom Käufer bzw. Verarbeiter in jedem Fall darauf hin zu überprüfen, ob die Produkte für die besonderen Verhältnisse seines besonderen Verwendungszweckes anwendbar sind. Technische Beratungen, Auskünfte, Verarbeitungsempfehlungen erfolgen nach bestem Wissen. Zusicherungen sind damit nicht verbunden und können daraus nicht hergeleitet werden. Insbesondere für Beratungen wird nur gehaftet, wenn ein schriftlicher Vertrag mit besonderer Entgeltvereinbarung abgeschlossen wurde.
VIII. Aufrechnung
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
XI. Rechtswahl
Für jegliche Streitigkeit aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
Stand 2021